Keine Übertragung aller Anteile der Gesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG, wenn noch ein weiterer Anteil - auch ohne wertmäßige Beteiligung am Gesellschaftsvermögen - in der Hand eines anderen Gesellschafters besteht
Leitsatz
Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf ,,Übertragung aller Anteile der (Personen-)Gesellschaft'' begründet (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG 1983), liegt grundsätzlich nicht vor, wenn neben dem (den) übertragenen Personengesellschaftsanteil(en) mindestens ein weiterer Anteil an der Personengesellschaft in der Hand eines anderen Gesellschafters besteht, mag dieser weitere Anteil auch nicht mit einer wertmäßigen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen verbunden sein. Denn unter ,,Anteil der (Personen-) Gesellschaft'' i. S. des § 1 Abs. 3 GrEStG 1983 ist die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der Personengesellschaft, d. h. die aus der Mitgliedschaft in der Personengesellschaft folgende gesamthänderische Mitberechtigung hinsichtlich des (aktiven) Gesellschaftsvermögens zu verstehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 736 BFH/NV 1995 S. 85 Nr. 11 MAAAA-95364
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