Ein eigenbetrieblich genutztes Gebäude ist auch dann ein einheitliches Wirtschaftsgut, wenn der Steuerpflichtige es im Rahmen mehrerer Betriebe nutzt, es sei denn, es handelt sich um Teileigentum
Leitsatz
1. Dient ein Gebäude (Gebäudeteil) ausschließlich eigenbetrieblichen Zwecken, so ist eine weitere Aufteilung auch dann nicht vorzunehmen, wenn es (er) im Rahmen mehrerer selbständiger (eigener) Betriebe genutzt wird. Von selbständigen Wirtschaftsgütern ist bei gleichen Nutzungsverhältnissen jedoch dann auszugehen, wenn das Gebäude (der Gebäudeteil) nach dem WEG in Teileigentum aufgeteilt wurde.
2. Nach diesen Grundsätzen ist auch zu entscheiden, ob ein Gebäude (Gebäudeteil) gemäß § 4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 rechtzeitig fertiggestellt worden ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 72 BFH/NV 1995 S. 11 Nr. 2 NAAAA-95355
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