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BFH Urteil v. - IV R 85/93 BStBl 1995 II S. 67

Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1GewStG § 3 Nr. 20 c, Nr. 20 d i. d. F. des StMBG

§ 3 Nr. 20 c GewStG ist auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege anwendbar. Diese Behandlung bis einschließlich Erhebungszeitraum 1993 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

Leitsatz

1. § 3 Nr. 20 c GewStG ist auf Heime, nicht aber auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege anwendbar.

2. Es ist nicht verfassungswidrig, daß Einrichtungen zur ambulanten Pflege erst mit Wirkung ab 1994 durch § 3 Nr. 20 d GewStG i. d. F. des StMBG von der Gewerbesteuer befreit wurden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 67
BFH/NV 1995 S. 11 Nr. 2
PAAAA-95337

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