Verfassungswidrige Besteuerung des einheitsbewerteten
Vermögens
Leitsatz
1. Bestimmt der Gesetzgeber für
das gesamte steuerpflichtige Vermögen einen einheitlichen Steuersatz, so
kann eine gleichmäßige Besteuerung nur in den Bemessungsgrundlagen
der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten gesichert
werden. Die Bemessungsgrundlage muß deshalb auf die Ertragsfähigkeit
der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in
ihrer Relation realitätsgerecht abbilden.
2. Die verfassungsrechtlichen
Schranken der Besteuerung des Vermögens durch Einkommen- und
Vermögensteuer begrenzen den steuerlichen Zugriff auf die
Ertragsfähigkeit des Vermögens. An dieser Grenze der Gesamtbelastung
des Vermögens haben sich die gleichheitsrechtlich gebotenen
Differenzierungen auszurichten.
3. Die Vermögensteuer darf zu
den übrigen Steuern auf den Ertrag nur hinzutreten, soweit die steuerliche
Gesamtbelastung des Sollertrages bei typisierender Betrachtung von Einnahmen,
abziehbaren Aufwendungen und sonstigen Entlastungen in der Nähe einer
hälftigen Teilung zwischen privater und öffentlicher Hand verbleibt.
4. Unter Berücksichtigung der
steuerlichen Vorbelastung des Vermögens muß der Steuergesetzgeber
jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung
gegen eine Sollertragsteuer abschirmen.
5. Soweit
Vermögensteuerpflichtige sich innerhalb ihrer Ehe oder Familie auf eine
gemeinsame - erhöhte - ökonomische Grundlage individueller
Lebensgestaltung einrichten durften, gebietet der Schutz von Ehe und Familie
gemäßArt. 6 Abs. 1 GG,
daß der Vermögensteuergesetzgeber die Kontinuität dieses Ehe-
und Familiengutes achtet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 655 FAAAA-95336
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