Keine beschränkte Vermögensteuerpflicht einer ausländischen Personenvereinigung, die im Inland weder Geschäftsleitung noch Sitz hat
Leitsatz
1. Zur Darlegung einer Rechtsverletzung i. S. des § 40 Abs. 2 FGO durch einen gegen eine Personengesellschaft gerichteten, auf 0 DM lautenden Vermögensteuerbescheid genügt es, daß die Klägerin geltend macht, sie unterliege als insoweit nicht steuerrechtsfähige Personengesellschaft nicht der Vermögensteuer und durch den Bescheid sei zu Unrecht ihre Vermögensteuerpflicht bejaht worden. 2. Die beschränkte Vermögensteuerpflicht einer Personenvereinigung, die im Inland weder Geschäftsleitung noch Sitz hat, setzt voraus, daß die Personenvereinigung nach den leitenden Gedanken des deutschen Steuerrechts einer der in § 1 Abs. 1 Nr. 2a bis g VStG genannten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vergleichbar ist. Eine Vennootschap onder Firma niederländischen Rechts, die einer offenen Handelsgesellschaft deutschen Rechts entspricht, unterliegt danach mit ihrem Inlandsvermögen nicht der beschränkten Vermögensteuerpflicht nach § 2 VStG.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 653 BFH/NV 1995 S. 78 Nr. 10 VAAAA-95335
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