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BFH Urteil v. - II R 110/91 BStBl 1995 II S. 62

Gesetze: ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1ErbStG 1974 § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3ErbStG 1974 § 13 Abs. 1 Nr. 9AO 1977 § 41BGB §§ 125, 612 Abs. 1 und 2BGB §§ 670, 675, 1967 Abs. 2BGB §§ 2276, 2302

Vergütung für Unterhalt oder Pflege des Erblassers durch Erbeinsetzung bei entsprechender Dienstleistungsvereinbarung als Erblasserschuld abzugsfähig

Leitsatz

1. Der Abzug von Aufwendungen des Erben für Unterhalt oder Pflege des Erblassers als Nachlaßverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 ErbStG 1974) geht der Berücksichtigung als steuerfreier Erwerb (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG 1974) vor (Bestätigung des , BFHE 139, 294; BStBl II 1984, 37).

2. Das - unwirksame - Versprechen des Erblassers, jemanden als Entgelt für Dienstleistungen durch eine letztwillige Verfügung zu bedenken, führt nicht zu Nachlaßverbindlichkeiten i. S. des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974, sondern hat, falls der Erwerb bürgerlich-rechtlich als Dienstleistungsvergütung zu beurteilen ist, Erblasserschulden zur Folge, die nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG 1974 vom Erwerb des Erben abzuziehen sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 62
BFH/NV 1995 S. 21 Nr. 3
OAAAA-95320

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