Keine Entscheidung zur Zulässigkeit eines Antrags auf Aussetzung eines angefochtenen finanzgerichtlichen Beschlusses bei dessen Unbegründetheit; Anordnungsgrund bei Glaubhaftmachung wesentlicher Nachteile gegeben; bei Sicherstellung der Grunderwerbsteuer darf Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht versagt werden, weil bürgerlich-rechtliche Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs angenommen wird
Leitsatz
1. Ob ein an den BFH gerichteter Antrag, die Vollziehung eines angefochtenen finanzgerichtlichen Beschlusses in sinngemäßer Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO auszusetzen, zulässig ist, kann bei dessen Unbegründetheit offenbleiben.
2. Das FA darf, sofern die Grunderwerbsteuer sichergestellt ist, die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht deshalb versagen, weil es die Rechtsfähigkeit einer als Verkäuferin auftretenden juristischen Person ausländischen Rechts verneint und deshalb die bürgerlich-rechtliche Unwirksamkeit des Erwerbsvorgangs annimmt.
3. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß der Antragsteller glaubhaft macht, ohne die begehrte Regelung würden ihm - bei einer GbR den Gesellschaftern - wesentliche Nachteile entstehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 605 BFH/NV 1995 S. 68 Nr. 9 TAAAA-95314
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