Gesetze: UStG 1980 § 4 Nr. 11UStG 1980 § 19 Abs. 1 und 4UStR 1985/1992 Abschn. 246 Abs. 3 Satz 2 und Satz 4, Abs. 5 Nr. 1
Zur Frage der voraussichtlichen Höhe des Gesamtumsatzes im laufenden Kalenderjahr nach § 19 Abs. 1 UStG bei Unternehmenserweiterungen
Leitsatz
1. Die für die Besteuerung als Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1980 bezeichnete Umsatzgrenze von 20 000 DM (25 000 DM) ist auch dann maßgeblich, wenn die von dem Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr ausgeführten Umsätze nach § 4 Nr. 11 UStG 1980 steuerfrei waren.
2. Für die Frage, ob der Gesamtumsatz des Unternehmers im laufenden Kalenderjahr 100 000 DM voraussichtlich nicht übersteigen wird, kommt es auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres an. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn der Unternehmer seine bisherige unternehmerische Tätigkeit während des laufenden Kalenderjahres erweitert (Abweichung von Abschn. 246 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. Abs. 5 Nr. 1 UStR 1985/1992).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 562 VAAAA-95293
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