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BFH Urteil v. - I R 50/94 BStBl 1995 II S. 549

Gesetze: KStG 1984 § 8 Abs. 3 Satz 2KStG 1984 § 27 Abs. 3 Satz 2

Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den Gewinnaussichten der Gesellschaft ausgerichtet sein; die Jahresgesamtbezüge sind in ein Festgehalt und einen Tantiemeteil aufzuteilen

Leitsatz

1. Eine GmbH muß das Geschäftsführergehalt ihres Gesellschafter-Geschäftsführers auch an den eigenen Gewinnaussichten ausrichten.

2. Soweit Tantiemeversprechen einer GmbH gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern insgesamt den Satz von 50 v. H. des Jahresüberschusses übersteigen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

3. Die unübliche Höhe einer Gewinntantieme rechtfertigt es nicht, dieselbe insgesamt als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nur der unangemessen hohe Tantiemeanteil ist verdeckte Gewinnausschüttung.

4. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Gewinntantieme ist von der Höhe der angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen, die die GmbH bei normaler Geschäftslage ihrem Geschäftsführer zu zahlen in der Lage und bereit ist. Die Jahresgesamtbezüge sind in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 v. H.) und in einen Tantiemeteil (in der Regel höchstens 25 v. H.) aufzuteilen. Der variable Tantiemeteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 549
BFH/NV 1995 S. 52 Nr. 7
KAAAA-95288

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