1. Bei Scheidung vom anderen Ehegatten hinzuerworbener
Miteigentumsanteil gilt für Objektverbrauch nach
§ 7b Abs. 5 EStG
als selbständiges Objekt - 2. Bei Folgeobjekt i. S. des
§ 7b Abs. 5 EStG
Rückbeziehungs- und Nachholungsmöglichkeiten des
§ 7b Abs. 3 EStG
anzuwenden - 3. Abzug erhöhter Absetzungen wie Sonderausgaben nach
§ 52 Abs. 21 Satz 4
EStG auch bei nach Veranlagungszeitraum 1986 angeschafftem
oder hergestelltem Folgeobjekt i. S. des
§ 7b Abs. 5 EStG
- 4. Beschwer durch Nullbescheid bei begehrtem Ansatz eines niedrigeren zu
versteuernden Einkommens zur Gewährung eines Kindergeldzuschlags
Leitsatz
1. Erwirbt ein Ehegatte bei der
Scheidung den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten hinzu und haben die
Eheleute für das Gesamtobjekt erhöhte Absetzungen nach
§ 7b EStG
beansprucht, so gilt jeder Miteigentumsanteil für den Objektverbrauch als
selbständiges Objekt, und zwar auch dann, wenn der nunmehrige
Alleineigentümer erneut heiratet.
2. Entstehen bei einem Folgeobjekt
i. S. des § 7b Abs. 5 Sätze 4, 5
EStG nachträgliche Herstellungskosten,
können diese nach Maßgabe des
§ 7b Abs. 3 EStG
so behandelt werden, als wären sie bereits im ersten Jahr des
Begünstigungszeitraums entstanden.
3. Nach Maßgabe des
§ 52 Abs. 21 Satz 4
EStG können erhöhte Absetzungen auch in bezug
auf ein Folgeobjekt wie Sonderausgaben abgezogen werden.
4. Ist die Einkommensteuer auf 0 DM
festgesetzt, kann der Steuerpflichtige mit der Klage begehren, das zu
versteuernde Einkommen niedriger festzusetzen, soweit von der Höhe dieses
Einkommens der Anspruch auf Gewährung eines Zuschlags zum Kindergeld
abhängt.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 537 BFH/NV 1995 S. 67 Nr. 9 CAAAA-95282
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