Keine Befugnis der Gemeinden, die Beteiligung von
Gemeindebediensteten an steuerlichen Außenprüfungen in eigener
Zuständigkeit anzuordnen
Leitsatz
Weder
§ 21 Abs. 3 FVG
noch §§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 195 ff.
AO ermächtigen die Gemeinde dazu,
gegenüber dem Gewerbesteuerpflichtigen die Teilnahme eines
Gemeindebediensteten an der Außenprüfung des staatlichen Finanzamts
anzuordnen. Vielmehr muß das gesetzliche Teilnahmerecht der Gemeinden im
Rahmen der Prüfungsanordnung des staatlichen Finanzamtes entsprechend
§ 197 AO durch
Mitteilung von Namen und Zeit gegenüber dem Steuerpflichtigen verwirklicht
werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 522 XAAAA-95275
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