Adressierung des Kirchensteuerbescheids und Rechtsbehelfsbefugnis des einzelnen Ehegatten bei konfessionsverschiedenen Ehen
Leitsatz
1. Einer Kirche steht kein Besteuerungsrecht gegenüber Nichtmitgliedern zu.
2. Leben Eheleute in einer konfessionsverschiedenen Ehe, so darf ein Bescheid über ev. Kirchensteuer nur an den ev. Ehegatten gerichtet werden. Wird ein entsprechender Bescheid auch an den rk. Ehegatten gerichtet, so ist er insoweit aufzuheben.
3. Die Klage eines rk. Ehegatten mit dem Antrag, die ev. Kirchensteuer gegenüber seinem ev. Ehegatten nur nach dessen Einkommen festzusetzen, ist mangels Beschwer unzulässig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 510 BFH/NV 1994 S. 73 Nr. 10 SAAAA-95268
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