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BFH Urteil v. - I R 56/93 BStBl 1995 II S. 490

Gesetze: AO 1977 § 233 a

Keine Steuernachforderung i. S. des § 233a Abs. 1 AO, wenn das Finanzamt freiwillige Leistungen des Steuerpflichtigen auf die Steuerschuld vor deren Festsetzung annimmt und hierdurch die festgesetzte Steuerschuld insgesamt erfüllt wird

Leitsatz

1. Der Ausdruck ,,Steuernachforderung'' bezieht sich auf eine Steuerzahlungsschuld, der zumindest im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Eignung zukommt, noch fällig werden zu können.

2. Rechnet ein Steuerpflichtiger mit einer fälligen Steuererstattungsforderung gegenüber einer Steuerzahlungsschuld vor Festsetzung der ihr zugrundeliegenden Steuerschuld rechtswirksam auf, so entsteht keine Steuernachforderung mit der Folge, daß für eine Festsetzung von Zinsen die Grundlage fehlt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 490
BFH/NV 1995 S. 49 Nr. 7
QAAAA-95260

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