Gesetze: VStG § 4 Abs. 1 Nr. 1BewG i. d. F. vor Inkrafttreten des StÄndG 1992 § 105 Abs. 1BewG i. d. F. vor Inkrafttreten des StÄndG 1992 § 118 Abs. 1 Nr. 1 (nunmehr § 118 Abs. 1 Nr. 1 i. d. F. des StÄndG 1992)
Keine Berücksichtigung von Dividendenansprüchen und Ansprüchen auf Anrechnung der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer bei der Ermittlung des Gesamtvermögens, wenn die Gewinnverteilung nach dem Veranlagungszeitpunkt beschlossen wird
Leitsatz
Die zur Ermittlung des Werts des Gesamtvermögens vom Rohvermögen abziehbaren, vor dem Veranlagungszeitpunkt entstandenen Einkommensteuerschulden sind weder um die einkommensteuererhöhenden Auswirkungen eines Dividendenanspruchs, der auf einem erst nach dem Veranlagungszeitpunkt gefaßten Gewinnverteilungsbeschluß beruht, zu mindern noch mit den aus dem Gewinnverteilungsbeschluß zustehenden Ansprüchen auf Anrechnung der Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer zu verrechnen. (Anschluß an , BFHE 175, 302, BStBl II 1994, 946.)
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 45 BFH/NV 1995 S. 38 Nr. 5 IAAAA-95241
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