1. Die Troncabgabe nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom (NSpielG 1973) ist eine Steuer i. S. von § 3 Abs. 1 AO 1977 - 2. Auf die Troncabgabe ist die AO 1977 anwendbar; die FÄ sind für ihre Verwaltung sachlich zuständig
Leitsatz
1. Die Troncabgabe nach dem Niedersächsischen Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom (NSpielbG 1973) ist eine Steuer i. S. von § 3 Abs. 1 AO 1977.
2. Auf die Troncabgabe ist die AO 1977 anwendbar. Die Finanzämter sind für ihre Verwaltung sachlich zuständig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 438 BFH/NV 1995 S. 53 Nr. 7 RAAAA-95238
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