1. Das Niedersächsische Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom (NSpielG 1973), einschließlich seiner abgabenrechtlichen Regelungen, ist kein revisibles Recht, das der Überprüfung durch den BFH unterliegt - 2. Der BFH hat jedoch zu überprüfen, ob das FG das irrevisble Landesrecht zutreffend unter übergeordnetes Bundesrecht - z. B. unter den Begriff der Steuer i. S. des § 3 Abs. 1 AO 1977 - subsumiert hat bzw. ob das Landesrecht mit übergeordnetem Bundesrecht übereinstimmt - 3. Die Spielbankabgabe und die höhere (zusätzliche) Spielbankabgabe nach dem NSpielbG 1973 sind Steuern - 4. Auf die Spielbankabgabe und die höhere (zusätzliche) Spielbankabgabe nach dem NSpielG 1973 ist die AO 1977 anwendbar; für ihre Verwaltung sind die FÄ sachlich zuständig
Leitsatz
1. Das Niedersächsische Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom (NSpielbG 1973), einschließlich seiner abgabenrechtlichen Regelungen, ist kein revisibles Recht, das der Überprüfung durch den BFH unterliegt.
2. Der BFH hat jedoch zu überprüfen, ob das FG das irrevisible Landesrecht zutreffend unter übergeordnetes Bundesrecht - z. B. unter den Begriff der Steuer i. S. des § 3 Abs. 1 AO 1977 - subsumiert hat bzw. ob das Landesrecht mit übergeordnetem Bundesrecht übereinstimmt.
3. Die Spielbankabgabe und die höhere (zusätzliche) Spielbankabgabe nach dem NSpielbG 1973 sind Steuern.
4. Auf die Spielbankabgabe und die höhere (zusätzliche) Spielbankabgabe nach dem NSpielbG 1973 ist die AO 1977 anwendbar. Für ihre Verwaltung sind die FÄ sachlich zuständig.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 432 BFH/NV 1995 S. 52 Nr. 7 HAAAA-95237
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