Strafverurteilung wegen Betäubungsmitteldelikt: Tatgerichtliche Erörterungspflicht der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Gesetze: § 64 S 1 StGB
Instanzenzug: LG Dresden Az: 16a KLs 305 Js 57597/22 (2)
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2Soweit eine Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, hält das Urteil rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3Nach den Urteilsfeststellungen begann die 22 Jahre alte Angeklagte bereits im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren, illegale Substanzen zu konsumieren, zunächst Marihuana, dann Ecstasy, Crystal und Kokain, zuletzt auch Heroin. Sie lebte nie längerfristig abstinent. Nach dem Tod eines Freundes im September 2021 fing sie wieder an, intensiv Drogen zu nehmen. Sie trat bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung, unter anderem mit Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, die mit ihrem Drogenkonsum im Zusammenhang standen. Am verwahrte sie in ihrer Wohnung 8,19 Gramm Marihuana, 5,01 Gramm Heroin und 5,46 Gramm Crystal zum Eigenkonsum (Tat II.2 der Urteilsgründe).
4Angesichts dessen liegt es jedenfalls nicht fern, dass die Angeklagte einen Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dennoch hat es das Landgericht versäumt, die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu erörtern. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 StPO), da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die abgeurteilten Taten überwiegend auf den möglichen Hang zurückgingen und eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.
5Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit – unter Heranziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – erneuter Prüfung und Entscheidung (vgl. zu den Voraussetzungen der zum in Kraft getretenen Neufassung des § 64 StGB ).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:280224B5STR523.23.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-61562