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BFH Urteil v. - X B 243, 244/94 BStBl 1995 II S. 417

Gesetze: FGO § 79 b

Zur ,,Angabe'' der Tatsachen zur Beschwer nach einer Fristsetzung gem. § 79b Abs. 1 FGO

Leitsatz

Tatsachen zur Beschwer i. S. des § 79b Abs. 1 FGO sind erst dann ,,angegeben'', wenn bis zum Ablauf der wirksam gesetzten Frist sachverhaltsmäßig abgegrenzte Streitkomplexe (,,bestimmte Vorgänge'') erläutert werden. Genügt der Kläger dem nicht, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1995 II Seite 417
BFH/NV 1995 S. 51 Nr. 7
IAAAA-95228

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