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LSG Thüringen Beschluss v. - L 1 SF 76/23 E

Gesetze: SGB X § 64 Abs. 3; SGG § 197a; GKG § 2 Abs. 5

Leitsatz

Leitsatz:

1. Vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit können Sozialleistungsträger lediglich in Erstattungsstreitigkeiten zu Gerichtskosten herangezogen werden.

2. § 197a Abs. 3 SGG gilt für jedweden Erstattungsstreit unter jedwedem Träger und damit auch unter Trägern gleicher Leistungsart (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom - L 1 SF 292/16 B).

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Fundstelle(n):
MAAAJ-61446

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