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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 18 AL 65/22

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Gleichstellungsanspruch nach den Artikeln 67ff. EGV 883/2004 besteht nur für Versicherungs- und Beschäftigungszeiten. Ein Gleichstellungsanspruch für sonstige Ereignisse mit rechtlicher Relevanz im zuständigen Mitgliedstaat - beispielsweise einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Arbeitslosmeldung - lässt sich nicht aus Artikel 5 EGV 883/2004 ableiten. Artikel 61 EGV 883/2004 regelt als Sonderregelung abschließend die Berücksichtigung von Beitrags- und Versicherungszeiten sowie Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit.

Fundstelle(n):
YAAAJ-61429

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