1. Das Besteuerungsrecht für die Heuer eines Seemannes steht gemäß Art. 12 Abs. 3 DBA-Sowjetunion (= Art. 15 Abs. 3 OECD-MustAbk 1977) dem Staat zu, in dem das Frachtunternehmen i. S. des Art. 6 DBA-Sowjetunion (= Art. 8 OECD-MustAbk 1977) seine tatsächliche Geschäftsleitung hat.
2. Wird ein Seeschiff verchartert, so können sowohl der Charterer als auch der Vercharterer Frachtleistungen erbringen. In diesem Fall hat das Besteuerungsrecht für die Heuer der Staat, auf dessen Gebiet sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Beförderungsunternehmens befindet, dessen Gewinn durch die Zahlung der Heuer geschmälert wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 405 BFH/NV 1995 S. 50 Nr. 7 ZAAAA-95218
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.