1. Mit der Anfechtungsklage angefochtene Bescheide des Rentenausschusses über (isolierte) Ablehnung einer Berufskrankheit sind auch bei bei richtiger Entscheidung in der Sache wegen sachlicher Unzuständigkeit nach § 36a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV aufzuheben und die damit kombinierte Feststellungsklage abzuweisen.
2. Ersetzen bzw. abändern im Sinne des § 96 SGG setzt voraus, dass der (noch nicht bestandskräftige) Verwaltungsakt von der Behörde ersetzt bzw. abgeändert worden ist, die den im Prozess angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ergibt sich in einem Gegenschluss aus der Vorschrift des § 44 Abs. 3 SGB X.
3. Zum Nachweis einer Exposition gegenüber Aluminium und seinen Verbindungen bei beruflicher Tätigkeit als Karosserieklempner in einer Autowerkstatt.
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Fundstelle(n): EAAAJ-61427
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