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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 14 KR 139/22

Leitsatz

Leitsatz:

Beschäftigte haben den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28m Abs. 1 SGB IV in den Fällen zu zahlen, in denen eine internationale Zuständigkeit der Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland für Aktivklagen gegen den Arbeitgeber fehlt. Die Einzugsstellen der Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge gegenüber dem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach den Regelungen eines Sozialversicherungsabkommens beizutreiben.

Fundstelle(n):
QAAAJ-61423

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