Bei einem Doppelbezug von deutscher und polnischer Altersrente entfällt der deutsche Krankenversicherungsschutz und damit auch Pflegeversicherungsschutz für eine in Polen lebende, früher in Deutschland Pflichtversicherte, wenn - wie hier - keine freiwillige Weiterversicherung bestand. Aus den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts folgt keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Fundstelle(n): DAAAJ-61410
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