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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 4 P 2751/22

Gesetze: SGB XI § 20 Abs. 1; SGB XI § 26; SGB XI § 33 Abs. 1; SGB XI § 37 Abs. 1; SGB XI § 49 Abs. 1; SGB IV § 3; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 24 Abs. 1; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 23; VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 30 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Bei einem Doppelbezug von deutscher und polnischer Altersrente entfällt der deutsche Krankenversicherungsschutz und damit auch Pflegeversicherungsschutz für eine in Polen lebende, früher in Deutschland Pflichtversicherte, wenn - wie hier - keine freiwillige Weiterversicherung bestand. Aus den Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts folgt keine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.

Fundstelle(n):
DAAAJ-61410

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