1. Die hinzugetretene Erkrankung verlängert auch bei Fortfall der Ersterkrankung die Leistungsdauer von 78 Wochen ab dem ersten Tag der (zunächst nur) auf der Ersterkrankung beruhenden Arbeitsunfähigkeit nicht und setzt auch nicht - wie eine nach Beendigung der vorhergehenden Arbeitsunfähigkeit eingetretene neue Krankheit mit erneuter Arbeitsunfähigkeit - einen neuen Dreijahreszeitraum (Blockfrist) in Gang.
2. Die einheitliche rechtliche Behandlung von bestehender und hinzugetretener Erkrankung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB V entfällt allein in nachfolgenden Blockfristen.
3. Ist der Versicherte nach Ablauf der Blockfrist nicht mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert (hier als Rentenantragsteller), scheidet ein Anspruch auf Gewährung von Krankengeld aus.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 12 GAAAJ-61409
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