Vor dem Erreichen des Dienstjubiläums ausgezahltes Jubiläumsgeld, das gemäß Betriebsvereinbarung aufgrund der früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Altersteilzeitvertrag ausgezahlt worden ist, bleibt bei der Bestimmung des Bemessungsentgelts für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes außer Betracht. Aus einer in anderen Agenturen für Arbeit in gleichgelagerten Fällen möglicherweise geübten abweichenden Verwaltungspraxis lässt sich auch unter Heranziehung des allgemeinen Gleichheitssatzes kein Anspruch auf Erhöhung des Bemessungsentgelts ableiten (Vorrang der Gesetzesbindung, kein Fall der Selbstbindung der Verwaltung).
Fundstelle(n): WAAAJ-61408
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