Insolvenzen und Steuern
14. Aufl. 2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
C. Durchsetzung von Steuerforderungen
1. Steuerforderungen als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten
a) Allgemeines
701Die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis hängt während des Insolvenzverfahrens von der Einordnung der zugrundeliegenden Steuerforderung ab:
Sofern eine Steuerforderung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung i. S. d. § 38 InsO begründet ist, unterliegt sie nach § 87 InsO den Beschränkungen des Insolvenzrechts; der Insolvenzgläubiger (die Finanzbehörde) hat sie nach §§ 174 ff. i. V. m. § 251 Abs. 3 AO als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anzumelden (s. hierzu Rz. 721).
Eine nach Insolvenzeröffnung begründete Steuerforderung zählt zu den sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO; die sonstigen Masseverbindlichkeiten sind nach § 53 InsO vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen und vom Massegläubiger (der Finanzbehörde) durch einen an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheid festzusetzen.
Daneben können sich Forderungen gegen das insolvenzfreie Vermögen richten. Diese Forderungen sind außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen.
b) Steuerforderungen als Insolvenzforderungen
702Nach § 38 InsO dient die Insolvenzmasse der Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zz. de...