Zur Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG bestimmter Zinssatz
von 5,5 % im Streitjahr 2019 nicht verfassungswidrig
Leitsatz
Der zur Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG bestimmte Zinssatz
von 5,5 % ist im Streitjahr 2019 nicht verfassungswidrig; etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem zur Vollverzinsung
nach § 233a AO ergangenen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts, , BvR 2422/17,
BGBl 2021 I S. 4303). Der Ansatz eines niedrigeren Zinssatzes als 5,5 % ist gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BewG gesetzlich ausgeschlossen.
Fundstelle(n): ErbBstg 2024 S. 175 Nr. 8 ErbBstg 2024 S. 176 Nr. 8 ErbStB 2024 S. 152 Nr. 6 ErbStB 2024 S. 153 Nr. 6 RAAAJ-61278
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