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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 10 K 646/22

Gesetze: EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, EStG § 4 Abs. 1 S. 1, EStG § 4 Abs. 1 S. 2, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 3, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 2

Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht einer auf dem eigenen Haus betriebenen Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage)

Leitsatz

1. Der Beurteilung, ob eine PV-Anlage mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, ist ein Prognosezeitraum von 20 Jahren zugrunde zu legen. Wird die erzeugte Strommenge vom Kleinanlagenbetreiber nicht nachgewiesen, kann sie aus Vereinfachungsgründen unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen Volllaststundenzahl von 1.000 kWh/kWp geschätzt werden.

2. Hinsichtlich des selbst verbrauchten Stroms kommt es zu einer mit dem Teilwert als Betriebseinnahme zu erfassenden Entnahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG und § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG; der Teilwert des selbst verbrauchten Stroms entspricht den für seine Erzeugung aufgewandten Kosten (Anschaffungskosten der PV-Anlage und Betriebskosten, verteilt auf die in 20 Jahren zu erwartende Stromproduktion) und kann bei der Totalgewinnermittlungsprognose nicht etwa mit dem von der Finanzverwaltung in bestimmten Fällen aus Vereinfachungsgründen akzeptierten Pauschalwert von 0,20 Euro/kWh angesetzt werden.

3. Bei der Totalgewinnermittlungsprognose ist kein Restwert der PV-Anlage nach Ablauf der 20-jährigen Nutzungsdauer als Einnahme zu berücksichtigen.

4. Bei dem Betrieb einer PV-Anlage spricht der Beweis des ersten Anscheins zunächst dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Dieser Anscheinsbeweis wird aber bereits dadurch erschüttert, dass nach einer Totalgewinnprognose innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren kein Gewinn erzielt werden kann.

5. Hat der Steuerpflichtige die Verluste aus der PV-Anlage im Hinblick darauf hingenommen, dass der selbst erzeugte Strom finanziell deutlich günstiger ist als der von einem Stromanbieter bezogene, so ist von persönlichen und außerhalb der steuerrechtlich relevanten Einkünftesphäre liegenden, gegen eine Einkunftserzielungsabsicht sprechenden Gründen für den Betrieb der PV-Anlage auszugehen.

Fundstelle(n):
HAAAJ-61277

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