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FG München Beschluss v. - 12 V 1784/23

Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 180 Abs. 5 Nr. 1

Aussetzung der Vollziehung bei negativem Feststellungsbescheid

Leitsatz

1. Wenn die Finanzbehörde den Erlass eines beantragten Feststellungsbescheids unterlässt oder ablehnt (negativer Feststellungsbescheid) wird (obwohl in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage erhoben wird) dagegen vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer AdV (§ 69 FGO) gewährt.

2. Das FG hat dann (bei einer Verpflichtungsklage in der Hauptsache) grundsätzlich bei einer Stattgabe im AdV-Verfahren im Tenor auszusprechen, dass die Vollziehung des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe ausgesetzt wird, dass vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren von einem Verlust von xxx EUR auszugehen ist, der sich auf die Beteiligten wie folgt (unter Angabe der genauen Beträge) verteilt.

3. Erlässt die Finanzbehörde einen negativen Feststellungsbescheid und verfolgt der Antragsteller in der Hauptsache eine Anfechtungsklage, weil er der Auffassung ist, dass dieser negative Feststellungsbescheid unzulässig und ersatzlos aufzuheben ist, hat das FG bei einer Stattgabe im Tenor des AdV-Beschlusses auszusprechen, dass vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptverfahren davon auszugehen ist, dass der Feststellungsbescheid als aufgehoben gilt.

Fundstelle(n):
ZAAAJ-61271

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