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FG München Beschluss v. - 12 V 2078/23

Gesetze: FGO § 114, ZPO § 920 Abs. 2, AO § 258

Einstweilige Anordnung auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor Beginn der Vollstreckung

Leitsatz

1. Begehrt ein Antragsteller, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, so ist grundsätzlich die einstweilige Anordnung der richtige Rechtsbehelf.

2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, kann die einstweilige Anordnung nicht ergehen.

3. Für das Begehren der Antragstellerin, dass das Gericht darüber zu befinden hat, ob die vom Finanzamt geltend gemachten Abgaben Forderungen an die Allgemeinheit sind oder ob es sich um rein staatsinternes Verfahren handelt, existieren keine Anknüpfungspunkte im geltenden Prozessrecht.

Fundstelle(n):
PAAAJ-61270

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