Ablaufhemmung wegen Betriebsprüfung und Unterbrechung der Betriebsprüfung
Leitsatz
1. Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO tritt nur ein, wenn ernsthaft mit der Betriebsprüfung begonnen wurde.
2. Nach § 171 Abs. 4 Satz 2 AO tritt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO nicht ein, wenn eine Außenprüfung unmittelbar
nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten
hat.
3. Die Frist des § 171 Abs. 4 Satz 2 AO wird nur in Lauf gesetzt, wenn die Prüfung aus Gründen unterbrochen wurde, die in
der Sphäre der Finanzverwaltung liegen; auf ein Verschulden der Finanzbehörde kommt es nicht an.
4. Die Unterbrechung der Außenprüfung durch einen Rechtsbehelf ist vom Finanzamt nicht zu vertreten, wenn der mit dem Rechtsbehelf
angefochtene Verwaltungsakt einen hinreichenden sachlichen Zusammenhang zu dem Gegenstand der Außenprüfung hat. Dies ist dann
anzunehmen, wenn das Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens den Ablauf der Außenprüfung beeinflussen kann.
5. Erlässt das Finanzamt einen Änderungsbescheid aufgrund der Betriebsprüfung nach der Einspruchsentscheidung, aber vor Abschluss
der Klageverfahrens, spricht dies gegen einen hinreichenden sachlichen Zusammenhang mit der Außenprüfung.
6. War der Beigeladene im Verfahren vor dem FG nicht vertreten und hat er auch erklärt, dass ihm besondere außergerichtliche
Kosten nicht entstanden sind, besteht kein Anlass für eine Entscheidung gemäß § 139 Abs. 4 FGO über die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 38 DStRE 2024 S. 1330 Nr. 21 SAAAJ-61269
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