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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 944/19

Gesetze: KN Pos. 3307; KN Pos. 3406

Zollrechtliche Einreihung von Ohrkerzen

Leitsatz

Ohrkerzen gehören nach Art ihrer Verwendung zollrechtlich nicht zu den „Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen Kerzen” (Pos. 3406 der Kombinierten Nomenklatur), sondern zu den „Körperpflegemittel, anderweit weder genannt inbegriffen”.

Fundstelle(n):
UAAAJ-61264

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