Kein Ausschluss landeseigener oder kommunaler fortwirtschaftlicher
Betriebe von der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für fortwirtschaftlich
genutzte Fahrzeuge
Leitsatz
Zulässiger Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist nach Ablehnung der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nur der
Zeitraum bis zu der die Ablehnung bestätigenden Einspruchsentscheidung.
§ 3 Nr. 7 KraftStG liegt kein von § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG abweichender Begriff des land- und fortwirtschaftlichen Vermögens
bzw. Betriebs zugrunde. Kraftfahrzeuge, die der Durchführung von Lohnarbeiten für die Forstwirtschaft in kommunaler oder landeseigener
Hand dienen, sind daher nicht von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.
Forstwirtschaftlichen Betätigungen der Kommunen bzw. der hessische Landesbetrieb Hessen-Forst stellen forstwirtschaftliche
Betriebe im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): UVR 2024 S. 175 Nr. 6 GAAAJ-61260
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