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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 5 K 1499/20

Gesetze: KraftStG § 3 Nr. 7; BewG § 33 Abs. 1 Satz 1

Kein Ausschluss landeseigener oder kommunaler fortwirtschaftlicher Betriebe von der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für fortwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge

Leitsatz

  1. Zulässiger Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage ist nach Ablehnung der Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nur der Zeitraum bis zu der die Ablehnung bestätigenden Einspruchsentscheidung.

  2. § 3 Nr. 7 KraftStG liegt kein von § 33 Abs. 1 Satz 1 BewG abweichender Begriff des land- und fortwirtschaftlichen Vermögens bzw. Betriebs zugrunde. Kraftfahrzeuge, die der Durchführung von Lohnarbeiten für die Forstwirtschaft in kommunaler oder landeseigener Hand dienen, sind daher nicht von der Steuerbefreiung ausgeschlossen.

  3. Forstwirtschaftlichen Betätigungen der Kommunen bzw. der hessische Landesbetrieb Hessen-Forst stellen forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des § 3 Nr. 7 Satz 1 KraftStG dar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
UVR 2024 S. 175 Nr. 6
GAAAJ-61260

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