1. Die Anzahl der Beschäftigten i.S. des § 13a Abs 4 ErbStG ist anhand der Anzahl der auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten
Beschäftigten, gezählt nach Köpfen, zu bestimmen
2. Der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ist ebenfalls Beschäftigter im Sinne des § 13a ErbStG, auch wenn er kündigungsschutz-
bzw. sozialversicherungsrechtlich ggf. kein Arbeitnehmer ist, und zwar unabhängig davon, ob der Geschäftsführer gleichzeitig
Gesellschafter ist.
3. Auch geringfügig Beschäftigte sind bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten einzubeziehen.
4. Dasselbe gilt für Beschäftigte, die neben ihrer Beschäftigung im konkreten Betrieb anderweitige Beschäftigungsverhältnisse
haben, und zwar unabhängig davon, mit wie vielen Stunden sie im konkreten Betrieb tätig sind und ob die Beschäftigung in einem
anderen Betrieb möglicherweise den Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet.
5. Die Ausnahmevorschrift des § 13a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 ErbStG ist dahingehend eng auszulegen, dass dem Passus "nicht
ausschließlich" kein eigener Anwendungsbereich zukommt und nur Vergütungen an solche Arbeitnehmer außer Ansatz bleiben, die
nicht überwiegend in dem Betrieb tätig sind.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 42 ErbBstg 2024 S. 150 Nr. 7 ErbStB 2024 S. 9 Nr. 1 ErbStB 2024 S. 9 Nr. 1 UVR 2024 S. 14 Nr. 1 VAAAJ-61255
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