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FG Köln Beschluss v. - 2 Ko 2097/23

Gesetze: FGO § 139 Abs. 3; EStG § 77 Abs. 1

Verfahren

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung

Leitsatz

1. Wurden Kosten (hier: Aufwendungen im Einspruchsverfahren in einer kindergeldrechtlichen Streitigkeit) bereits durch Urteil in der Hauptsache als erstattungsfähig anerkannt, bedarf es keiner weiteren Festsetzung einer Geschäftsgebühr für das Vorverfahren. Für einen gleichwohl mit demselben Ziel geführten Rechtsstreit im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.

Tatbestand

Fundstelle(n):
LAAAJ-61254

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