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Minijobber als beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer?
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 737Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können sich grds. über Gewinnanteile und über Arbeitslohn für ihre GmbH-Betätigung ein Entgelt zahlen. Demzufolge könnte die Höhe des Gewinnanteils höher angesetzt werden, im Gegenzug reduziert sich der Arbeitslohn auf die zulässige Höhe einer geringfügigen Beschäftigung, welche mit 2 % oder 20 % (§ 40a Abs. 2/2a EStG) pauschal von der GmbH als Arbeitgeber versteuert wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) verneinte nun die Frage, ob die GmbH des Alleingesellschafters dessen Arbeitslohn als „geringfügig beschäftigter“ Geschäftsführer pauschal nach § 40a Abs. 2a EStG versteuern kann (, NWB NWB IAAAJ-46776).
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Gesellschafter-Geschäftsführer im Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht
[i]AN im lohnsteuerlichen SinnLohnsteuerlich ist der Geschäftsführer einer GmbH regelmäßig Arbeitnehmer i. S. des § 1 Abs. 2 LStDV, weil er als Organ in den Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist und den Weisungen zu folgen hat, die sich aus dem Anstellungsvertrag und aus den Gesellschafterbeschlüssen i. V. mit den gesetzlichen Vorschriften ergeben. Es ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend, ob und in welchem Verhältnis der ...