Gesetze: EGAHiG § 1 Abs. 1EGAHiG § 2 Abs. 2 Nr. 5EGAHiG § 3 Abs. 2 Nr. 2
Zulässigkeit einer Spontanauskunft gegenüber italienischen Steuerbehörden; Versendung von Kontrollmitteilungen ins Ausland
Leitsatz
1. Für die Zulässigkeit einer Spontanauskunft gegenüber italienischen Steuerbehörden ist es entscheidungsunerheblich, ob die Amtshilfe letztlich zu einer entsprechenden Steuerfestsetzung in Italien führt.
2. Bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Nr. 5 EGAHiG ist nicht darüber zu entscheiden, mit welcher Wahrscheinlichkeit in Italien eine Besteuerung durchgeführt wird.
3. Nach § 3 Abs. 2 EGAHiG ist die Auskunftserteilung in das Ermessen der zuständigen inländischen Finanzbehörde gestellt. Das BMF übt sein entsprechendes Ermessen nicht fehlerhaft aus, wenn das italienische Finanzministerium die Gegenseitigkeit der Auskunftserteilung schriftlich zugesichert hat.
4. Die deutsche Finanzverwaltung kann mit Rücksicht auf den Grundsatz der Besteuerung eines jeden nach seiner Leistungsfähigkeit gehalten sein, Kontrollmitteilungen ins Ausland zu versenden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 358 BFH/NV 1995 S. 41 Nr. 6 XAAAA-95194
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