Instanzenzug: LG Bochum Az: II-1 KLs 2/23
Gründe
1Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat mit Beschluss vom das Urteil im Maßregelausspruch mit den zugehören Feststellungen auf, verwies die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück und verwarf die weitergehende Revision. Mit Urteil vom hat das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.
2Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer des Angeklagten unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (vgl. Rn. 16 ff.; Beschluss vom – 3 StR 60/19 Rn. 2 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. Rn. 2).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:130224B4STR301.23.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-61138