1. Grunderwerbsteuerlicher Gegenstand des Erwerbvorgangs bei objektiv engem sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Verträgen - 2. Auswirkung der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse
Leitsatz
1. Der objektive enge sachliche Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Verträgen, durch den als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück bestimmt wird, liegt vor, wenn dem Erwerber ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis einheitlich angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt.
2. Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag; eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages auf eine bestimmte Bebauung ist nicht erforderlich. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse und ohne daß es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (Fortführung des Urteils vom II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532).
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 331 BFH/NV 1995 S. 36 Nr. 5 YAAAA-95185
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