Umsatzsteuer; Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind; Neubekanntgabe des Merkblattes
IV D 3 - S 7424-f/13/10001
(2014/0106063) und
III C 3 – S 7327/19/10001 :001
(2020/0858612)
Bezug: BStBl 2014 I S. 229
Bezug: BStBl 2020 I S. 929
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das „Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind“ nach dem Stand neu herausgegeben (Anlage).
Mit diesem Schreiben wird das – (BStBl I 2014 S. 229), ersetzt durch das - (BStBl I 2020 S. 929), mit dem das o. g. Merkblatt nach dem Stand herausgegeben wurde, aufgehoben.
Merkblatt zur Besteuerung von Umsätzen bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind
- Stand: -
I. Vorbemerkung
1Dieses Merkblatt wird vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben. Es informiert Sie als Unternehmer, der grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführt, über die Besteuerung der Umsätze und Ihre damit verbundenen Verpflichtungen.
2Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer (Ausnahmen siehe Textziffern 42 bis 45). Dies gilt sowohl für Personenbeförderungen im Linienverkehr als auch für Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr (vergleiche Textziffern 3 und 4). Keine Rolle spielt dabei, ob:
die Beförderung von einem inländischen oder ausländischen Unternehmen ausgeführt wird,
inländische oder ausländische Fahrgäste befördert werden oder
die Fahrgäste Jugendliche, Erwachsene oder Senioren sind.
3Erstreckt sich eine Personenbeförderung sowohl auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als auch auf andere Gebiete, ist in der Bundesrepublik Deutschland nur die Beförderung auf der im Inland zurückgelegten Strecke steuerpflichtig. Für steuerpflichtige Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen sind Sie als leistender Unternehmer stets Steuerschuldner und die Besteuerung erfolgt grundsätzlich im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei einem Finanzamt (vergleiche Textziffern 11 und 15 bis 20).
4Nur bei Personenbeförderungen im Gelegenheitsverkehr (vergleiche Textziffer 9) wird an den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu den nicht zur Europäischen Union gehörenden Staaten (Drittlandsgrenze, vergleiche Textziffer 10) beim Grenzübertritt die Besteuerung in Form der Beförderungseinzelbesteuerung durch eine Zolldienststelle durchgeführt (vergleiche Textziffern 33 bis 39).
5Für Zeiträume ab dem können Sie sich als Unternehmer, der in der Europäischen Union ansässig ist und Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen gegen Entgelt an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt, auch entscheiden, an den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 MwStSystRL [1] (sog. One-Stop-Shop - EU-Verfahren) teilzunehmen (vergleiche Textziffern 21 bis 23 und 31).
6Sind Sie ein Unternehmer, der nicht in der Europäischen Union ansässig ist und Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen gegen Entgelt an Privatpersonen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt, können Sie ab dem ebenfalls an den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 MwStSystRL (sog. One-Stop-Shop – Nicht-EU-Regelung) teilnehmen.
7Die Besteuerung erfolgt in einem One-Stop-Shop-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (vergleiche Textziffern 24 bis 29 und 31), sofern Sie sich für Deutschland als Mitgliedstaat der Identifizierung entscheiden oder in einem anderen Mitgliedstaat, sofern Sie sich für diesen Mitgliedstaat als Mitgliedstaat der Identifizierung entscheiden.
II. Begriffsbestimmungen
8(1) Der Linienverkehr umfasst die regelmäßige Beförderung von Personen auf einer zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichteten und genehmigten Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- oder aussteigen können. Mitzuführen ist die Genehmigung für jede Teilstrecke der von der jeweiligen Linie zu befahrenden Staaten.
9(2) Der Gelegenheitsverkehr umfasst die nicht dem Linienverkehr zuzuordnenden Verkehrsarten. Hierzu gehören:
Ausflugsfahrten; Fahrten, die der Unternehmer nach einem bestimmten, von ihm aufgestellten Plan und zu einem für alle Teilnehmer gleichen und gemeinsam verfolgten Ausflugszweck anbietet und ausführt.
Ferienziel-Reisen; Reisen zu Erholungsaufenthalten, die ein Unternehmen plant, anbietet und ausführt. Die Beförderung und die Unterkunft mit oder ohne Verpflegung rechnet das Unternehmen in einem Gesamtentgelt ab.
Verkehr mit Mietkraftomnibussen; Die Personenbeförderung mit angemieteten Kraftomnibussen, mit denen ein Unternehmen Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Bei genehmigungspflichtigen Verkehrsdiensten ist die Genehmigung für die jeweilige Einzelfahrt, bei genehmigungsfreien Verkehrsdiensten ein vollständig ausgefülltes Fahrtenblatt mitzuführen.
Bei Beförderungsleistungen, die in bilateralen Abkommen mit Drittstaaten als Pendelverkehr bezeichnet werden, handelt es sich um Gelegenheitsverkehr.
10(3) Eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland ist eine Grenze zu einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört (Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland und an den Seehäfen).
III. Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Kraftomnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise keine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren
Für die Besteuerung dieser Personenbeförderungen gelten für Sie grundsätzlich folgende Regelungen:
1. Registrierungspflicht bei Wahl des allgemeinen Besteuerungsverfahrens
11(1) Wenn der Sitz Ihres Unternehmens im Ausland liegt und Sie grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit nicht im Inland zugelassenen Kraftomnibussen durchführen, haben Sie sich vor der erstmaligen Ausführung dieser Personenbeförderungsleistungen in der Bundesrepublik Deutschland steuerlich bei dem für Sie zuständigen Finanzamt zu registrieren.
Für die Registrierung stehen Ihnen die folgenden Vordrucke zur Verfügung:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
FsEAusUN | Fragebogen
zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern |
FsEEBlPersb | Einlageblatt
zum Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen
Unternehmern (Personenbeförderungen) |
Die Vordrucke können Sie auch auf der Internetseite https://www.formulare-bfinv.de/ffw online unter der Formular ID 034800 und 034801 herunterladen.
12(2) Sollten Sie an der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 MwStSystRL (sog. One-Stop-Shop - EU-Verfahren) oder an der Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 MwStSystRL (sog. One-Stop-Shop - Nicht-EU-Regelung) teilnehmen, ist keine Registrierung beim Finanzamt notwendig (siehe hierzu Textziffern 21 bis 29 und 31).
2. Zuständiges Finanzamt
13Sollten Sie Ihr Beförderungsunternehmen von der Bundesrepublik Deutschland aus betreiben, ist für das allgemeine Besteuerungsverfahren und die Registrierung der grenzüberschreitenden Personenbeförderung mit Kraftomnibussen das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben. Wenn Sie Ihren Wohnsitz, Sitz oder Ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, ergibt sich die Zuständigkeit aus der Anlage zum . Für die besonderen Besteuerungsverfahren in den One-Stop-Shop-Verfahren (vergleiche Textziffern 21 bis 29) ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Die besonderen Besteuerungsverfahren stehen Ihnen nur zur Verfügung, soweit Sie Personenbeförderungen an Privatpersonen erbringen.
3. Bemessungsgrundlage und Steuersatz
14Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist der Teil des vereinbarten Fahrpreises abzüglich der Umsatzsteuer (Entgelt), der auf die im Inland zurückgelegte Strecke entfällt. Den Teil des Fahrpreises, der auf den Streckenanteil im Inland entfällt, ermitteln Sie anhand des Gesamtpreises. Hierfür müssen Sie den Fahrpreis im Verhältnis der Längen der inländischen und ausländischen Streckenanteile aufteilen. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 19 %. Für den genehmigten Linienverkehr ist der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden, wenn die Beförderungsstrecke im Inland nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.
4. Allgemeines Besteuerungsverfahren
15Die Umsatzsteuer, die auf den inländischen Streckenanteil der Beförderung entfällt, wird grundsätzlich im allgemeinen Besteuerungsverfahren erhoben. Dazu übersenden Sie bitte die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine jährliche Umsatzsteuererklärung an das für Sie zuständige Finanzamt. Beachten Sie dabei bitte die nachstehend beschriebenen Vorgehensweisen.
a) Umsatzsteuer-Voranmeldungen
16(1) Die Voranmeldung ist elektronisch bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums an das für Sie zuständige Finanzamt zu übermitteln, wobei der Datenübermittler authentifiziert sein muss (siehe § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG [2]). Weitere Auskünfte hierzu erteilt Ihnen das für Sie zuständige Finanzamt (vergleiche Textziffer 13). Weitere Informationen zur elektronischen Übermittlung erhalten Sie unter der Internet-Adresse: https://www.elster.de/.
17(2) Voranmeldungszeitraum ist regelmäßig das Kalendervierteljahr. Jedoch ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum, wenn Ihre Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7 500 € betragen hat. Beträgt Ihre Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 €, kann das Finanzamt Sie von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
18(3) In der Voranmeldung geben Sie alle im Inland ausgeführten Umsätze an. Von der berechneten Umsatzsteuer können Sie die Vorsteuerbeträge abziehen, die mit Ihren Umsätzen im Zusammenhang stehen. Die danach berechnete Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig und bis dahin von Ihnen an das Finanzamt zu entrichten.
19(4) Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen (siehe Textziffer 16) und für die Entrichtung der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen (siehe Textziffer 18) können Sie auf Antrag um einen Monat verlängern lassen (siehe § 46 UStDV [3]). Diesen Antrag auf Dauerfristverlängerung übermitteln Sie auf elektronischem Weg (siehe § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Ist der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat (Textziffer 17), wird die Dauerfristverlängerung nur erteilt, wenn jährlich eine Sondervorauszahlung angemeldet und an das Finanzamt entrichtet wird (siehe §§ 47 und 48 Abs. 2 UStDV). Die Fristverlängerung können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn das Finanzamt Ihren Antrag nicht ablehnt. Die Fristverlängerung gilt solange, bis Sie diese nicht mehr in Anspruch nehmen wollen oder das Finanzamt die Fristverlängerung widerruft (siehe § 46 UStDV).
b) Umsatzsteuererklärung
20Neben den Voranmeldungen haben Sie nach Ablauf des Kalenderjahres bis zum 31. Juli des Folgejahres elektronisch eine Umsatzsteuererklärung an das für Sie zuständige Finanzamt (vergleiche Textziffer 13) zu übermitteln, wobei der Datenübermittler authentifiziert sein muss (siehe § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG). Informationen hierzu erhalten Sie unter der Internet-Adresse: https://www.elster.de/. In der Umsatzsteuererklärung geben Sie alle im Inland ausgeführten Umsätze an. Von der berechneten Umsatzsteuer können Sie die Vorsteuerbeträge abziehen, die mit Ihren Umsätzen im Zusammenhang stehen. Ist aufgrund der Umsatzsteuererklärung eine Abschlusszahlung zu leisten, ist diese einen Monat nach dem Eingang der sogenannten Jahreserklärung fällig und zu entrichten.
5. Besondere Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop-Verfahren)
21Nehmen Sie an einem der sogenannten One-Stop-Shop-Verfahren (siehe Textziffern 5 bis 7) teil, wird die Umsatzsteuer in einem besonderen Verfahren erhoben. Dazu übersenden Sie bitte die besonderen Steuererklärungen der zuständigen Finanzbehörde des jeweiligen Mitgliedstaates. Beachten Sie dabei bitte die nachstehend beschriebenen Vorgehensweisen, sofern Deutschland für Sie Mitgliedstaat der Identifizierung ist.
a) One-Stop-Shop, EU-Regelung
aa) Registrierung
22Sind Sie ein in der Europäischen Union ausgenommen der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Unternehmer und wollen an der Sonderregelung teilnehmen, müssen Sie Ihre Teilnahme in Ihrem Ansässigkeitsstaat beantragen. Sind Sie ein in Deutschland ansässiger Unternehmer und wollen an der Sonderregelung teilnehmen, können Sie Ihre Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe Ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Hierzu steht Ihnen in Deutschland das BZSt-Online-Portal (BOP) zur Verfügung. Wenn Sie bereits für das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop registriert sind, nehmen Sie automatisch an der Sonderregelung One-Stop-Shop teil. Die Teilnahme gilt grundsätzlich einheitlich für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Als Beginn der Registrierung gilt dann der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt. Sofern Sie jedoch in einem Mitgliedstaat einen Sitz oder eine Betriebstätte haben, können die Umsätze in diesen Mitgliedstaaten nicht über das OSS-EU-Verfahren erklärt werden. Daher sind die auf Deutschland entfallenden Personenbeförderungsleistungen im allgemeinen Besteuerungsverfahren (vergleiche Textziffern 15 bis 20) zu erklären, wenn Sie ein in Deutschland ansässiger Unternehmer sind.
bb) Steuererklärung
23In der Steuererklärung geben Sie Ihre Registrierungsnummer, den Besteuerungszeitraum und die der Sonderregelung unterliegenden Umsätze getrennt für jeden Mitgliedstaat an.
Auch wenn Sie keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt haben, müssen Sie eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) bis zu den angegebenen Terminen (30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar des Folgejahres) abgeben.
Von der berechneten Umsatzsteuer können Sie keine Vorsteuerbeträge abziehen. Sie können jedoch die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen, wenn die Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung stehen, die dem besonderen Verfahren unterlegen hat und für die die Steuer entrichtet wurde. Auskünfte über das Vorsteuer Vergütungsverfahren erteilt das Bundeszentralamt für Steuern – Dienstsitz Schwedt/Oder, Passower Chaussee 3 b, 16303 Schwedt/Oder (Tel. (02 28) 4 06 - 1200, Telefax (02 28) 4 06 - 3200, Internetadresse: https://www.bzst.de). Die berechnete Umsatzsteuer ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, fällig und bis dahin an das Bundeszentralamt für Steuern oder an die Finanzbehörde in Ihrem Mitgliedstaat der Identifizierung zu entrichten.
b) One-Stop-Shop, Nicht-EU-Regelung
aa) Registrierung
24Sind Sie ein nicht in der Europäischen Union ansässiger Unternehmer, und wollen an der Sonderregelung teilnehmen, müssen Sie Ihre Teilnahme in einem EU-Mitgliedstaat Ihrer Wahl beantragen. In Deutschland können Sie dies auf elektronischem Weg beim Bundeszentralamt für Steuern, sofern Sie sich für Deutschland als Mitgliedstaat der Identifizierung entscheiden. Hierzu steht Ihnen in Deutschland das BZSt-Online-Portal (BOP) zur Verfügung. Als Beginn der Registrierung gilt dann der erste Tag des Kalendervierteljahres, das auf die Antragstellung folgt.
bb) Steuererklärung
25(1) Die Steuererklärung ist elektronisch bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, dem Bundeszentralamt für Steuern oder an die Finanzbehörde in dem von Ihnen gewählten Mitgliedstaat der Identifizierung zu übermitteln. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen das Bundeszentralamt für Steuern. Weitere Informationen zur elektronischen Übermittlung erhalten Sie unter der Internet-Adresse https://www.bzst.de.
26(2) In der Steuererklärung geben Sie Ihre Registrierungsnummer, den Besteuerungszeitraum und die der Sonderregelung unterliegenden Umsätze getrennt für jeden Mitgliedstaat an. Hierbei haben Sie jeweils folgende Angaben zu machen:
Gesamtumsatz (an Nichtunternehmer) ohne Steuer
Umsatzsteuertyp (Standard / Reduziert)
Steuersatz
Steuerbetrag (wird automatisiert berechnet)
Gesamtsteuerschuld (wird automatisiert berechnet).
Angaben zu Korrekturen vorangegangener Besteuerungszeiträume
27Auch wenn Sie keine Umsätze im betreffenden Kalendervierteljahr ausgeführt haben, müssen Sie eine Steuererklärung (sogenannte Nullmeldung) bis zu den angegebenen Terminen (30. April, 31. Juli, 31. Oktober, 31. Januar des Folgejahres) abgeben. Im One-Stop-Shop-Verfahren werden keine Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Sie können jedoch die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen, wenn die Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung stehen, die dem besonderen Verfahren unterlegen hat und für die die Steuer entrichtet wurde. Auskünfte über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren erteilt das Bundeszentralamt für Steuern - Dienstsitz Schwedt/Oder -, Passower Chaussee 3 b, 16303 Schwedt/Oder (Tel. (02 28) 4 06 - 1200, Telefax (02 28) 4 06 - 3200, Internetadresse: https://www.bzst.de).
28Die berechnete Umsatzsteuer ist bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, fällig und bis dahin an das Bundeszentralamt für Steuern zu entrichten.
29Nehmen Sie an einem sogenannten One-Stop-Shop-Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat teil (siehe Hinweis Textziffern 21 und 23), entfallen die Verpflichtungen der Textziffern 15 bis 20 im Inland.
6. Folgen der Verletzung steuerlicher Pflichten
a) Allgemeines Besteuerungsverfahren
30Wenn Sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Umsatzsteuererklärung (vergleiche Textziffern 16 bis 20) nicht übermitteln, hat das Finanzamt die Möglichkeit die Besteuerungsgrundlagen der Umsatzsteuer zu schätzen.
Wenn Sie eine Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die Umsatzsteuererklärung nicht oder nicht fristgerecht übermitteln, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) festsetzen.
Bei verspäteter Zahlung wird für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags berechnet.
b) One-Stop-Shop-Verfahren
31Wenn Sie Ihren Verpflichtungen aus den Sonderregelungen nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 MwStSystRL (sog. One-Stop-Shop - EU-Verfahren) oder nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 2 MwStSystRL (sog. One-Stop-Shop – Nicht-EU-Regelung) wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, kann die Finanzbehörde, der Sie die Teilnahme an dem besonderen Besteuerungsverfahren angezeigt haben, Sie von dem Besteuerungsverfahren ausschließen.
IV. Personenbeförderungen mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Kraftomnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren (Grenze zwischen der Schweiz und Deutschland und an den Seehäfen)
1. Linienverkehr
32Für die Besteuerung von Beförderungen im Linienverkehr gelten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage, des Steuersatzes, des zuständigen Finanzamtes und des Besteuerungsverfahrens die Ausführungen zu Textziffern 11 bis 31 entsprechend.
2. Gelegenheitsverkehr
33Für die Besteuerung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr mit nicht in der Bundesrepublik Deutschland straßenverkehrsrechtlich zugelassenen Kraftomnibussen, die bei der Ein- oder Ausreise eine Drittlandsgrenze der Bundesrepublik Deutschland überqueren, gelten folgende Regelungen:
A. Beförderungseinzelbesteuerung
a) Zuständige Behörde
34Die Besteuerung Ihrer Umsätze wird bei der Ein- oder Ausreise an der Drittlandsgrenze zur Bundesrepublik Deutschland durch die zuständige Zolldienststelle durchgeführt. Die Zolldienststelle handelt hierbei für das Finanzamt, in dessen Bezirk sie liegt.
b) Bemessungsgrundlage und Steuersatz
35Aus Vereinfachungsgründen wird Ihre Umsatzsteuer bei der Beförderungseinzelbesteuerung auf der Grundlage eines durchschnittlichen Beförderungsentgelts berechnet. Das durchschnittliche Beförderungsentgelt beträgt 4,43 Cent je Personenkilometer. Die zu entrichtende Umsatzsteuer beträgt bei einem Steuersatz von 19 % daher 0,84 Cent für jeden in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Personenkilometer. Die maßgebliche Zahl der Personenkilometer ergibt sich durch Multiplikation der Anzahl der beförderten Personen mit der Anzahl Ihrer Kilometer der im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke (tatsächlich im Inland durchfahrene Strecke).
c) Besteuerungsverfahren
36(1) Sie müssen für jede einzelne Fahrt bei der Einreise an der Drittlandsgrenze bei der dortigen Zolldienststelle eine Steuererklärung in zweifacher Ausfertigung abgeben. Die Zolldienststelle, bei der Sie die Steuererklärungsvordrucke auch erhalten, setzt die Steuer auf beiden Ausfertigungen fest. Die Steuererklärungsvordrucke können Sie auch auf der Internetseite https://www.formulare-bfinv.de/ffw online unter der Formular-ID 2603 herunterladen. Nachdem Sie die Steuer entrichtet haben, erhalten Sie eine Ausfertigung mit einer Steuerquittung zurück. Führen Sie diese Ausfertigung mit der Steuerquittung während der Fahrt mit. Bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland über eine Drittlandsgrenze müssen Sie bei der dortigen Zolldienststelle eine weitere Steuererklärung abgeben, wenn sich die Zahl der Personenkilometer geändert hat.
37(2) Gegen die Steuerfestsetzung der Zolldienststelle können Sie innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Sollte die Zolldienststelle dem Einspruch nicht oder nicht in vollem Umfang zustimmen, dann erfolgt die weitere Bearbeitung durch das Finanzamt, in dessen Bezirk die Zolldienststelle liegt.
38(3) Bei der Beförderungseinzelbesteuerung werden keine Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Sie können jedoch die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen, wenn die Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung stehen, die der Beförderungseinzelbesteuerung unterlegen hat. Auskünfte über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren erteilt das Bundeszentralamt für Steuern - Dienstsitz Schwedt/Oder -, Passower Chaussee 3 b, 16303 Schwedt/Oder, Tel. +492 28/4 06 - 1200, Telefax +49 2 28/4 06 - 3200, Internetadresse: https://www.bzst.de.
39(4) Sie können anstelle der Beförderungseinzelbesteuerung nach Ablauf eines Kalenderjahres Ihre Personenbeförderungen auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren beim zuständigen Finanzamt (vergleiche Textziffer 13) erneut erklären (Umsatzsteuererklärung; vergleiche Textziffer 20). In diesem Fall berechnen Sie die Umsatzsteuer nach dem Fahrpreis, der auf den inländischen Streckenanteil entfällt (vergleiche Textziffer 14). Von der errechneten Umsatzsteuer ziehen Sie Ihre Vorsteuerbeträge ab, die im Zusammenhang mit den Personenbeförderungen stehen. Dies gilt nicht für Vorsteuerbeträge, die Sie bereits im Vorsteuer-Vergütungsverfahren bekommen haben. Auf den sich danach ergebenden Steuerbetrag wird Ihnen die Umsatzsteuer angerechnet, die Sie bereits an den Drittlandsgrenzen entrichtet haben. Ein sich eventuell ergebender Überschuss wird Ihnen erstattet. Die Höhe der anzurechnenden Umsatzsteuer müssen Sie durch Vorlage aller im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung ergangenen Steuerbescheide nachweisen.
B. Besondere Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop-Verfahren)
40(5) Nehmen Sie an einem sogenannten One-Stop-Shop-Verfahren teil (vergleiche Textziffern 21 bis 29) haben Sie bei der Einreise über die Drittlandsgrenze bei der dortigen Zolldienststelle auf dem Formular der Steuererklärung bei den sonstigen Angaben auf das besondere Besteuerungsverfahren hinzuweisen. Eine Festsetzung der Steuer erfolgt in diesen Fällen nicht, Sie erhalten eine Ausfertigung mit gestrichener Steuerberechnung und Festsetzung zurück. Auch bei der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland über eine Drittlandsgrenze müssen Sie sich bei der Zolldienststelle erneut melden. Für vor der Teilnahme an einem sogenannten One-Stop-Shop-Verfahren im Verfahren der Beförderungseinzelbesteuerung gezahlte Steuerbeträge ist eine Anrechnung bei der Steuer im besonderen Verfahren nicht möglich.
41(6) Im One-Stop-Shop-Verfahren werden keine Vorsteuerbeträge berücksichtigt. Sie können jedoch die Vergütung von Vorsteuerbeträgen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren beantragen, wenn die Vorsteuern im Zusammenhang mit einer Personenbeförderung stehen, die dem besonderen Verfahren unterlegen hat und für die die Steuer entrichtet wurde. Auskünfte über das Vorsteuer-Vergütungsverfahren erteilt das Bundeszentralamt für Steuern - Dienstsitz Schwedt/Oder -, Passower Chaussee 3 b, 16303 Schwedt/Oder, Tel. +49 2 28/4 06 - 1200, Telefax +49 2 28/4 06 - 3200, Internetadresse: https://www.bzst.de.
V. Ausnahmen von der Besteuerung als Personenbeförderung
42(1) Personenbeförderungen unterliegen nicht der Besteuerung, wenn diese:
unentgeltlich oder
mit eigenen Kraftomnibussen nicht im Rahmen eines Unternehmens durchgeführt werden.
Beispiel:
Wenn Mitglieder ausländischer Vereine, kulturelle Gruppen (z. B. Theater- und Musikensembles, Chöre usw.) oder Schüler-, Studenten- und Jugendgruppen in Kraftomnibussen befördert werden, die dem Verein, der Gruppe oder der Schule gehören, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Personenbeförderung nicht im Rahmen eines Unternehmens durchgeführt wird. Dies müssen Sie an Hand der Zulassungsdokumente für den Kraftomnibus nachweisen.
43(2) Keine der Umsatzsteuer unterliegende Personenbeförderung liegt vor, wenn der Verein, die Gruppe oder die Schule den Kraftomnibus anmietet und anschließend die Personen mit eigenem Fahrer, im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung befördert. Dies weisen Sie bitte durch Belege und Unterlagen nach, welche die gegenseitigen Rechtsbeziehungen eindeutig erkennen lassen. Dabei ist auch von Bedeutung, ob der Fahrer des Kraftomnibusses Angestellter des Unternehmens ist, das den Kraftomnibus vermietet und von diesem bezahlt wird bzw. ob im Rahmen eines Gestellungsvertrags ein bemanntes Beförderungsmittel angemietet wird. Ist dies der Fall, ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass die Personenbeförderung durch dieses Busunternehmen ausgeführt wird und der Sachverhalt damit die Voraussetzungen einer steuerpflichtigen Personenbeförderung erfüllt.
44(3) Die Zollbeamten vor Ort entscheiden, ob die von Ihnen erbrachten Nachweise über das Vorliegen einer nicht steuerbaren Personenbeförderung ausreichend sind. Um eine korrekte und zügige Abwicklung zu gewährleisten, führen Sie bitte deshalb den Mietvertrag - gegebenenfalls mit einer deutschen Übersetzung - mit. Aus diesem muss sich eindeutig ergeben, welche Leistungen von dem vermietenden Unternehmer erbracht werden. Können Sie diesen Nachweis gegenüber der Zolldienststelle nicht erbringen, wird die Umsatzsteuer durch einen Steuerbescheid festgesetzt. Um die Abwicklung zu vereinfachen, sollte der Mieter deshalb den Sachverhalt vor der Durchführung der Personenbeförderung durch das zuständige Finanzamt prüfen lassen und eine Bescheinigung, dass es sich um eine nicht steuerbare Personenbeförderung handelt, beantragen. Diese Bescheinigung legen Sie der abfertigenden Zolldienststelle zum Nachweis vor.
45(4) Ist davon auszugehen, dass es sich um eine nicht steuerbare Personenbeförderung handelt, unterliegt allerdings die Vermietungsleistung des Unternehmers, der sein Unternehmen von einem im Drittland liegenden Ort aus betreibt, der Umsatzsteuer. Dies gilt nur, soweit das vermietete Beförderungsmittel im Inland genutzt wird. Die Besteuerung erfolgt dann im allgemeinen Besteuerungsverfahren (vergleiche Textziffern 15 bis 20).
VI. Ergänzende Auskünfte
46Für Fragen, die dieses Merkblatt nicht beantwortet, stehen die Finanzämter (siehe Anlage zum BStBl 2024 I S. 444), das Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich One-Stop-Shop, EU-Regelung und Nicht-EU-Regelung, (Dienstsitz Schwedt/Oder -, Passower Chaussee 3 b, 16303 Schwedt/Oder, Tel. +49 2 28/4 06 - 1200, Telefax +49 2 28/4 06 - 3200, Internetadresse: https://www.bzst.de) und die Generalzolldirektion Zentrale Auskunft, Postfach , 01077 Dresden (Tel.: + 49 351/44834-520, Fax: +49 351/44834-590, E-Mail: info.gewerblich@zoll.de) zur Verfügung. Auf die Möglichkeit, den Rat eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen, möchten wir Sie hinweisen.
Herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen
BMF v. - III C 3 - S 7327/21/10004 :002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 436
DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 10
UR 2024 S. 263 Nr. 7
UR 2024 S. 264 Nr. 7
UStB 2024 S. 112 Nr. 4
XAAAJ-61075