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DSGVO | Maßstab für den Umfang der Ermittlungen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO (BFH)
Art. 78 der
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert zum Schutz der Rechte, die dem
Einzelnen aus der Datenschutz-Grundverordnung erwachsen, einen wirksamen
gerichtlichen Rechtsbehelf, der nach Maßgabe des nationalen Verfahrensrechts
eine vollständige inhaltliche Überprüfung der Beschwerdeentscheidung der
Aufsichtsbehörde durch das Gericht ermöglicht. Maßstab für den Umfang der
Ermittlungen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 77 DSGVO sind insbesondere
die individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden
Verstoßes (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden recht...