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BPatG Urteil v. - 3 Ni 26/21 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte war Inhaberin des aufgrund der Anmeldung vom 08. Mai 2015 unter Inanspruchnahme der Priorität aus der europäischen Anmeldung 14191408 vom 3. November 2014 in deutscher Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 3 215 288 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „METALLSINTERZUBEREITUNG UND DEREN VERWENDUNG ZUM VERBINDEN VON BAUELEMENTEN“. Die Beklagte hat das Streitpatent zusammen mit anderen Vermögensteilen im Wege der Abspaltung auf die X … KG mit Wirkung zum 1. August 2023 übertragen, welche das vorliegende Verfahren nicht übernommen hat.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2023:071123U3Ni26.21EP.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-61031

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