EStH H 6b.1 (Zu § 6b EStG)

Zu § 6b EStG

H 6b.1

Abbruchkosten

Kosten für den anlässlich einer Veräußerung des Grund und Bodens erfolgten Abbruch eines Gebäudes stellen laufenden Aufwand dar und haben keine Auswirkung auf die Höhe des Veräußerungsgewinns i. S. d. § 6b Abs. 2 EStG (> BStBl II S. 628).

Aufwuchs auf Grund und Boden

  • Begriff

    Aufwuchs auf dem Grund und Boden sind die Pflanzen, die auf dem Grund und Boden gewachsen und noch darin verwurzelt sind (> BStBl II S. 670).

  • Veräußerungsvorgänge

    Die Anwendung des § 6b EStG ist auch dann möglich, wenn Aufwuchs aufgrund und Boden und der dazugehörige Grund und Boden in engem sachlichen (wirtschaftlichen) und zeitlichen Zusammenhang an zwei verschiedene Erwerber veräußert werden und die Veräußerungen auf einem einheitlichen Veräußerungsentschluss beruhen (> BStBl II S. 670).

Entnahme

Erwirbt der Stpfl. für die Hingabe eines Wirtschaftsguts ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens oder wird er dafür von einer privaten Schuld befreit, liegt eine nach § 6b EStG nicht begünstigte Entnahme vor (> BStBl 1982 II S. 18); siehe aber >Tausch.

Freiwilliger Landtausch

  • Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs nach §§ 103a ff. des Flurbereinigungsgesetzes ist nicht nach den Grundsätzen des § 6 Abs. 6 EStG zu beurteilen, soweit Wertgleichheit besteht. Es gelten dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und Baulandumlegungsverfahren (> BStBl 2021 II S. 425).

  • >auch Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren

Grund und Boden

  • Der Begriff „Grund und Boden“ umfasst nur den „nackten“ Grund und Boden >BStBl II S. 1016).

  • Das Recht, ein Grundstück mit Klärschlamm zu verfüllen, ist kein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut (> BStBl II S. 878).

  • Die baurechtliche Möglichkeit, ein Grundstück mit einer Windenergieanlage zu bebauen, stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar, sondern lediglich einen für den Grund und Boden wertbildenden Faktor (> BStBl II S. 984).

Nicht begünstigte Wirtschaftsgüter

Zum Grund und Boden rechnen nicht

  • Gebäude,

  • Bodenschätze, soweit sie als Wirtschaftsgut bereits entstanden sind,

  • Eigenjagdrechte (> BStBl I S. 593),

  • grundstücksgleiche Rechte,

  • Be- und Entwässerungsanlagen,

  • stehendes Holz,

  • Obst- und Baumschulanlagen,

  • Korbweidenkulturen,

  • Rebanlagen,

  • Spargelanlagen,

  • Feldinventar,

  • Rechte, den Grund und Boden zu nutzen (> BStBl II S. 1016).

Tausch

Bei tauschweiser Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts setzt die Inanspruchnahme des § 6b EStG voraus, dass der Anspruch auf das eingetauschte Wirtschaftsgut (zunächst) Betriebsvermögen wird (> BStBl 1996 II S. 60); siehe aber >Entnahme.

Umlegungs- und Flurbereinigungsverfahren

Zwischen Grundstücken, die in ein Umlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren eingebracht werden und den daraus im Zuteilungswege erlangten Grundstücken besteht Identität, soweit die eingebrachten und erlangten Grundstücke wertgleich sind; eine Gewinnrealisierung nach Tauschgrundsätzen tritt insoweit nicht ein (> BStBl II S. 711).

Veräußerung

Veräußerung ist die entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut (> BStBl 1993 II S. 225).

Veräußerung aus dem Gesamthandsvermögen

Veräußert eine Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut aus dem Gesamthandsvermögen an einen Gesellschafter zu Bedingungen, die bei entgeltlichen Veräußerungen zwischen Fremden üblich sind, und wird das Wirtschaftsgut bei dem Erwerber Privatvermögen, ist der dabei realisierte Gewinn insgesamt, d. h. auch soweit der Erwerber als Gesellschafter am Vermögen der veräußernden Personengesellschaft beteiligt ist, ein begünstigungsfähiger Veräußerungsgewinn (> BStBl 1981 II S. 84).

Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums

  • Das wirtschaftliche Eigentum ist in dem Zeitpunkt übertragen, in dem die Verfügungsmacht (Herrschaftsgewalt) auf den Erwerber übergeht. In diesem Zeitpunkt scheidet das Wirtschaftsgut bestandsmäßig aus dem Betriebsvermögen des veräußernden Stpfl. aus und darf dementsprechend (auch handelsrechtlich) nicht mehr bilanziert werden (> BStBl II S. 552).

  • >H 4.2 (1) Gewinnrealisierung

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VAAAJ-61015