EStH H 6.6 (2) (Zu § 6 EStG)

Zu § 6 EStG

H 6.6 (2)

Behördlicher Eingriff

Behördlicher Eingriff ist zu bejahen

Behördlicher Eingriff ist zu verneinen

  • bei Ausübung eines Wiederkaufsrechts durch die Gemeinde (> BStBl II S. 428),

  • bei Aufstellung eines Bebauungsplans, der die bisherige Nutzung des Grundstücks wegen Bestandsschutzes unberührt lässt, selbst wenn dadurch eine sinnvolle Betriebserweiterung oder -umstellung ausgeschlossen wird; bei Veräußerungen zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Strukturanpassung kann aber eine Gewinnverwirklichung unter den Voraussetzungen der §§ 6b, 6c EStG vermieden werden (> BStBl 1991 II S. 222),

  • bei Veräußerung infolge einer wirtschaftlichen Zwangslage, selbst wenn die Unterlassung der Veräußerung unter Berücksichtigung aller Umstände eine wirtschaftliche Fehlmaßnahme gewesen wäre (> BStBl III S. 504),

  • bei Tausch von Grundstücken oder Veräußerung eines Grundstücks und Erwerb eines Ersatzgrundstücks, wenn lediglich ein gewisses öffentliches Interesse an den Maßnahmen besteht (> BStBl II S. 412),

  • bei privatrechtlich bedingten Zwangssituationen aufgrund zivilrechtlicher Vorgaben, z. B. bei der Übertragung von Aktien gegen Barabfindung gem. § 327a AktG, sog. Squeeze-out (> BStBl 2014 II S. 943).

Höhere Gewalt

Höhere Gewalt ist zu bejahen

  • bei Abriss eines Gebäudes wegen erheblicher, kurze Zeit nach der Fertigstellung auftretender Baumängel (> BStBl 1988 II S. 330),

  • bei Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls (> BStBl 2001 II S. 130); >auch R 6.6 Abs. 2 Satz 1.

Höhere Gewalt ist zu verneinen

  • bei Unbrauchbarwerden einer Maschine infolge eines Material- oder Konstruktionsfehlers oder eines Bedienungsfehlers (> BStBl II S. 692).

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VAAAJ-61015