Zu § 6 EStG
H 6.6 (2)
Behördlicher Eingriff
Behördlicher Eingriff ist zu bejahen
bei Enteignung (> BStBl 1991 II S. 222),
bei behördlichen Bauverboten (> BStBl III S. 566 und vom – BStBl II S. 664),
bei behördlich angeordneter Betriebsunterbrechung (> BStBl 1976 II S. 186).
Behördlicher Eingriff ist zu verneinen
bei Ausübung eines Wiederkaufsrechts durch die Gemeinde (> BStBl II S. 428),
bei Aufstellung eines Bebauungsplans, der die bisherige Nutzung des Grundstücks wegen Bestandsschutzes unberührt lässt, selbst wenn dadurch eine sinnvolle Betriebserweiterung oder -umstellung ausgeschlossen wird; bei Veräußerungen zur Durchführung erforderlicher Maßnahmen zur Strukturanpassung kann aber eine Gewinnverwirklichung unter den Voraussetzungen der §§ 6b, 6c EStG vermieden werden (> BStBl 1991 II S. 222),
bei Veräußerung infolge einer wirtschaftlichen Zwangslage, selbst wenn die Unterlassung der Veräußerung unter Berücksichtigung aller Umstände eine wirtschaftliche Fehlmaßnahme gewesen wäre (> BStBl III S. 504),
bei Tausch von Grundstücken oder Veräußerung eines Grundstücks und Erwerb eines Ersatzgrundstücks, wenn lediglich ein gewisses öffentliches Interesse an den Maßnahmen besteht (> BStBl II S. 412),
bei privatrechtlich bedingten Zwangssituationen aufgrund zivilrechtlicher Vorgaben, z. B. bei der Übertragung von Aktien gegen Barabfindung gem. § 327a AktG, sog. Squeeze-out (> BStBl 2014 II S. 943).
Höhere Gewalt
Höhere Gewalt ist zu bejahen
bei Abriss eines Gebäudes wegen erheblicher, kurze Zeit nach der Fertigstellung auftretender Baumängel (> BStBl 1988 II S. 330),
bei Ausscheiden eines Wirtschaftsgutes infolge eines unverschuldet erlittenen Verkehrsunfalls (> BStBl 2001 II S. 130); >auch R 6.6 Abs. 2 Satz 1.
Höhere Gewalt ist zu verneinen
bei Unbrauchbarwerden einer Maschine infolge eines Material- oder Konstruktionsfehlers oder eines Bedienungsfehlers (> BStBl II S. 692).
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VAAAJ-61015