Zu § 6 EStG
H 6.3
Abraumvorrat
Kosten der Schaffung eines Abraumvorrats bei der Mineralgewinnung sind Herstellungskosten (> BStBl 1979 II S. 143).
Ausnutzung von Produktionsanlagen
Die nicht volle Ausnutzung von Produktionsanlagen führt nicht zu einer Minderung der in die Herstellungskosten einzubeziehenden Fertigungsgemeinkosten, wenn sich die Schwankung in der Kapazitätsausnutzung aus der Art der Produktion, wie z. B. bei einer Zuckerfabrik als Folge der Abhängigkeit von natürlichen Verhältnissen, ergibt (> BStBl III S. 468).
>R 6.3 Abs. 7
Bewertungswahlrecht
Ein handelsrechtliches Bewertungswahlrecht führt steuerrechtlich zum Ansatz des höchsten nach Handels- und Steuerrecht zulässigen Werts, soweit nicht auch steuerrechtlich ein inhaltsgleiches Wahlrecht besteht (> BStBl 1994 II S. 176).
Geldbeschaffungskosten
Geldbeschaffungskosten gehören nicht zu den Herstellungskosten (> BStBl II S. 574).
Halbfertige Arbeiten
Bei Wirtschaftsgütern, die am Bilanzstichtag noch nicht fertiggestellt sind, mit deren Herstellung aber bereits begonnen worden ist, sind die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Herstellungskosten zu aktivieren, soweit nicht von ihrer Einbeziehung abgesehen werden kann (> BStBl 1979 II S. 143).
>H 6.1 und >H 6.7 (Halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden)
Herstellungskosten
Begriff und Umfang >§ 255 Abs. 2 HGB sowie BStBl II S. 830)
Kalkulatorische Kosten
Kalkulatorische Kosten sind nicht tatsächlich entstanden und rechnen deshalb nicht zu den Herstellungskosten. Das gilt z. B. für:
Zinsen für Eigenkapital (> BStBl III S. 238).
Wert der eigenen Arbeitsleistung (fiktiver Unternehmerlohn des Einzelunternehmers > BStBl II S. 713); nicht dagegen Tätigkeitsvergütung i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die dem Gesellschafter von der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Herstellung eines Wirtschaftsguts gewährt wird (> BStBl II S. 427) >H 6.4 (Arbeitsleistung).
Vorsteuerbeträge
Zur Behandlung von Vorsteuerbeträgen, die nach dem UStG nicht abgezogen werden können, als Herstellungskosten >§ 9b Abs. 1 EStG.
Zinsen für Fremdkapital
>§ 255 Abs. 3 HGB sowie R 6.3 Abs. 5
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VAAAJ-61015