EStH H 6.12 (Zu § 6 EStG)

Zu § 6 EStG

H 6.12

Anteilsvereinigung bei verdeckter Einlage

Die in Folge der Einlage aufgrund Anteilsvereinigung entstehenden Grunderwerbsteuern erhöhen weder den Teilwert der eingelegten Anteile noch sind sie den bereits vorher gehaltenen (Alt-)Anteilen als nachträgliche Anschaffungs(neben)kosten zuzurechnen (> BStBl 2012 II S. 281).

Bausparvertrag

Einlage eines nicht zugeteilten Bausparvertrags ins Betriebsvermögen höchstens mit den gezahlten Bauspareinlagen einschließlich der aufgelaufenen Guthabenzinsen und der Abschlussgebühren (> BStBl II S. 454).

Bodenschatz

Ein im eigenen Grund und Boden entdecktes Kiesvorkommen ist ein materielles Wirtschaftsgut, das bei Zuführung zum Betriebsvermögen mit dem Teilwert zu bewerten ist. Es dürfen aber weder AfS noch Teilwertabschreibungen aufwandswirksam vorgenommen werden (> BStBl 2007 II S. 508 und vom – BStBl II S. 607).

Buchwertprivileg

  • bei Betriebsaufgabe >R 16 Abs. 2 Satz 7

  • zulässig bei Entnahmen im Fall des Übergangs von Sonderbetriebsvermögen auf den Erben, wenn die Gesellschaft aufgrund einer Fortsetzungsklausel mit den bisherigen Gesellschaftern fortgeführt wird (> BStBl 2003 II S. 237).

Einlage bei Ausbuchung einer Verbindlichkeit

Darf eine Verbindlichkeit nach § 5 Abs. 2a EStG nicht mehr passiviert werden, ist der daraus resultierende Wegfallgewinn bei gesellschaftsrechtlicher Verursachung durch eine Einlage i. H. d. werthaltigen Teils der Forderung zu neutralisieren (> BStBl 2017 II S. 670).

Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

  • Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Stpfl. an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage i. S. v. § 17 Abs. 1 oder 6 EStG beteiligt ist (>BFH vom 30.6.2022 – BStBl 2023 II S. 136).

  • Die Grundsätze der Entscheidung des BStBl 2011 II S. 86) sind erst im Zeitpunkt der Veräußerung durch außerbilanzielle Korrektur des Gewinns aus der Veräußerung der Beteiligung anzuwenden (> BStBl 2012 I S. 42 unter Berücksichtigung der Änderungen durch BStBl 2016 I S. 11).

Einlage einer wertgeminderten Beteiligung

>H 17 (8)

Einlagewert nach vorangegangener Entnahme

Der Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 EStG ist auch dann anzusetzen, wenn die vorangegangene Entnahme aus dem Betriebsvermögen steuerfrei gewesen ist (> BStBl II S. 698).

Geringwertiges Wirtschaftsgut

Sind bei Einlage innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung oder Herstellung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten während der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Privatvermögen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt worden, beträgt der Einlagewert 0 € (> BStBl II S. 638).

Nutzungen

  • Die Entnahme von Nutzungen ist mit den tatsächlichen Selbstkosten des Stpfl. zu bewerten (> BStBl 1990 II S. 8).

  • > BStBl II S. 845

Private Kraftfahrzeugnutzung

Teilwert

  • Bei Einlagen im Zusammenhang mit einer Betriebseröffnung entspricht der Teilwert i. d. R. dem gemeinen Wert der eingelegten Wirtschaftsgüter. Anschaffungsnebenkosten sind dabei zu berücksichtigen (> BStBl 2004 II S. 639).

  • Ein geschenktes Wirtschaftsgut ist auch dann mit dem Teilwert ins Betriebsvermögen des Beschenkten einzulegen, wenn der Schenker das eingelegte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre vor der Einlage angeschafft, hergestellt oder entnommen hat (> BStBl 1994 II S. 15).

Übertragung eines Kommanditanteils unter dem Buchwert des Anteils

Annahme einer Einlage in Höhe der Differenz zwischen fortzuführendem Buchwert und fehlendem oder niedrigerem Erwerbspreis bei privat veranlasster unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Übertragung eines Kommanditanteils unter dem Buchwert des Anteils (> BStBl II S. 770).

Verdeckte Einlage

  • Die Bewertung der verdeckten Einlage einer Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft erfolgt mit dem Teilwert (> BStBl I S. 1227 und BStBl 2012 II S. 341).

  • Behandlung der Einbringung zum Privatvermögen gehörender Wirtschaftsgüter in das betriebliche Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft > (BStBl I S. 462) und (BStBl I S. 713) unter Berücksichtigung (BStBl I S. 684).

  • Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts in eine Tochtergesellschaft eingelegt hat, sind bei der Tochtergesellschaft mit dem Teilwert und nicht mit den Anschaffungskosten anzusetzen (> BStBl 2012 II S. 281).

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VAAAJ-61015