Zu § 5b EStG
H 5b
Allgemeines
Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie > (BStBl I S. 855)
Atypische stille Gesellschaft
> (BStBl I S. 1543)
Taxonomie
> (BStBl I S. 911)
>BMF vom 9.6.2023 (BStBl I S. 994)
Unbillige Härte
Eine „unbillige Härte“ i. S. d. § 5b Abs. 2 EStG ist danach zu beurteilen, ob die angesichts des Umfangs der Bilanz sowie der Gewinn und Verlustrechnung vom Stpfl. zu tragenden Kosten der elektronischen Übermittlung unverhältnismäßig sind und somit ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand i. S. d. § 150 Abs. 8 Satz 2 erster Halbsatz AO vorliegt. Sie liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Einkünfte des bilanzierenden Stpfl. im Wj. gering oder negativ sind (> BStBl 2022 II S. 52).
Verfassungsmäßigkeit
§ 5b Abs. 1 EStG ist verfassungsgemäß (> BStBl 2022 II S. 52).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015