EStH H 5.7 (4) (Zu § 5 EStG)

Zu § 5 EStG

H 5.7 (4)

Konkretisierung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen

  • Die Bildung von Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen setzt eine hinreichende Konkretisierung voraus. Konkretisiert wird eine derartige Pflicht regelmäßig durch einen konkreten Gesetzesbefehl oder durch einen Rechtsakt, z. B. Verwaltungsakt, Verfügung oder Abschluss einer entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vereinbarung (> BStBl II S. 780).

  • Allgemeine öffentliche Leitsätze, z. B. die Verpflichtung der Wohnungsbauunternehmen, im Interesse der Volkswirtschaft die errichteten Wohnungen zu erhalten, rechtfertigen keine Rückstellung (> BStBl II S. 622).

Rückstellungen für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen sind u. a. zulässig für:

  • die Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse (> BStBl II S. 297).

  • die Verpflichtung zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle des Vorjahres (> BStBl II S. 1010).

  • die gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung der Jahresabschlüsse, zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger, zur Erstellung des Lageberichts und zur Erstellung der die Betriebssteuern des abgelaufenen Jahres betreffenden Steuererklärungen (> BStBl 1981 II S. 62, 63), aber >H 5.7 (3) Gesellschaftsvertraglich begründete Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses.

  • die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen gem. § 257 HGB und § 147 AO (> BStBl 2003 II S. 131).

  • die Verpflichtungen zur Wiederaufbereitung (Recycling) und Entsorgung von Bauschutt (> BStBl 2006 II S. 644 und vom – BStBl 2006 II S. 647). § 5 Abs. 4b EStG ist zu beachten.

  • die Verpflichtungen für die Entsorgung der ab dem in Verkehr gebrachten Energiesparlampen, wenn sich diese Pflichten durch den Erlass einer Abholanordnung nach § 16 Abs. 5 Elektro- und Elektronikgerätegesetz hinreichend konkretisiert haben (> BStBl II S. 780).

  • die Zulassungskosten (Gebühren) für ein neu entwickeltes Pflanzenschutzmittel (> BStBl 2012 II S. 122).

  • eine nach Maßgabe des § 106 Abs. 5a SGB V zu erwartende Honorar-Rückzahlungsverpflichtung an eine Kassenärztliche Vereinigung (> BStBl 2015 II S. 523).

nicht zulässig für:

  • die Verpflichtung zur Durchführung der Hauptversammlung (> BStBl 1981 II S. 62).

  • künftige Betriebsprüfungskosten, solange es an einer Prüfungsanordnung fehlt (> BStBl 1973 II S. 55); das gilt nicht für Großbetriebe > (BStBl I S. 274).

  • künftige Beitragszahlungen an den Pensionssicherungsverein (> BStBl 1996 II S. 406).

  • Kammerbeiträge (z. B. zur Handwerkskammer) eines künftigen Beitragsjahres, die sich nach der Höhe des in einem vergangenen Steuerjahr erzielten Gewinns bemessen (> BStBl II S. 900).

  • die Verpflichtung zur Erstellung der Einkommensteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung des Gewinns einer Personengesellschaft (> BStBl 1984 II S. 301).

  • die Verpflichtung zur Entsorgung eigenen Abfalls (> BStBl 2001 II S. 570).

  • gesetzliche Verpflichtungen, wenn die Rechtsnorm eine Frist für die Erfüllung enthält und diese am Bilanzstichtag noch nicht abgelaufen ist (> BStBl 2008 II S. 516, vom – BStBl II S. 686 und vom – BStBl 2014 II S. 302).

  • gesetzliche Wartungsverpflichtungen vor Ablauf der zulässigen Betriebszeit (> BStBl 2017 II S. 379).

Sanierungsverpflichtungen

Zur Bildung von Rückstellungen für Verpflichtungen zur Sanierung von schadstoffbelasteten Grundstücken > (BStBl I S. 495).

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VAAAJ-61015