EStH H 5.7 (11) (Zu
§ 5 EStG)
Zu § 5 EStG
H 5.7 (11)
Turnusmäßige Erhaltungsarbeiten
Bei Erhaltungsarbeiten, die erfahrungsgemäß in ungefähr gleichem Umfang und in gleichen Zeitabständen anfallen und turnusgemäß durchgeführt werden, liegt i. d. R. keine unterlassene Instandhaltung vor (> BStBl III S. 172).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAJ-61015