EStH H 5.7 (11) (Zu § 5 EStG)

Zu § 5 EStG

H 5.7 (11)

Turnusmäßige Erhaltungsarbeiten

Bei Erhaltungsarbeiten, die erfahrungsgemäß in ungefähr gleichem Umfang und in gleichen Zeitabständen anfallen und turnusgemäß durchgeführt werden, liegt i. d. R. keine unterlassene Instandhaltung vor (> BStBl III S. 172).

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VAAAJ-61015